Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung


1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsgegenstand, wenn diese schriftlich von uns anerkannt und bestätigt werden. Im Übrigen verpflichten uns abweichende
Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern nicht; eine Einziehung in ein Vertragsverständnis wird ausdrücklich widersprochen es gelten lediglich die AGB der Enercont GmbH.


2. Angebote/Auftragsannahme


2.1. Die Angebote von Enercont sind freibleibend.
2.2. Ein an Enercont erteilter Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die vergebene Auftragsnummer der Enercont GmbH, als
angenommen.
2.3. Der Käufer/Besteller bleibt an seinen Auftrag bis zur Antwort durch Enercont gebunden. Erhält er binnen angemessener Frist keine Auftragsbestätigung, kann er
diese unter Nachtfristsetzung von 14 Tagen bei sonstigem Rücktritt von seinem Auftrag anfordern.
2.4. Tritt der Käufer/Besteller nach Absenden unserer Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, steht es uns frei, neben unseren gesetzlichen oder in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Ansprüchen eine verschuldungsabhängige Pönale von 30 % des Nettoauftragswertes geltend zu machen, welches der Käufer/Besteller unter Verzicht auf das richterliche Mäßigungsrecht schuldet.


3. Preise


3.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung, zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Bei Verträgen über Warenlieferung und sonstige Leistungen, d.h. Einbau- und Reparaturarbeiten mit Verbrauchern sind wir 4 Monate an die mit dem Käufer/Besteller schriftlich vereinbarten Preise ab Vertragsabschluss gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferung oder die Leistung in 4 Monaten nach Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen sind, gelten die sodann bei Leistungserübrigungen gültigen Preise laut Preisliste.


4. Liefer-/Leistungszeit und Gefahren Übergang


4.1. Die von uns genannten Liefer- und Montagefristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Feuer, Streik, Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns, etc.) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht der Erbringung von Teillieferungen wird ausdrücklich zugestanden. Solche Ereignisse begründen Mangels Verschulden keinen Verzug.
4.3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist unser Vertragspartner berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung von weiteren drei Wochen, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die bereits bis dahin erbrachte Teilleistung ist zu vergüten.
4.4. Die Gefahr der Sache geht auf den Käufer/Besteller mit Absendung der Ware ab Werk bzw. ab Lager über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Läufers/Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer/Besteller über. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers/Bestellers. Versandvorschriften sind mit der Bestellung aufzugeben. Für Transportschäden wird nicht gehaftet.


5. Mitwirkungspflicht des Käufers/Bestellers


5.1. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, sämtliche erfolgreichen, bauseitigen Voraussetzungen für die Installation der von uns zu erbringenden Leistung (Anlage)
vor dem von uns mitgeteilten Montagetermin auf seine Kosten zu schaffen. Kommt der Käufer/Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die von uns genannten Liefer-/Leistungs-Montage- und Fertigstellung-/Inbetriebnahmetermine hinfällig.
5.2. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten, Maschinen bzw. Hilfsmittel an der Montagestelle bereitzustellen, um ein ordnungsgemäßes Abladen der gelieferten Anlage zu gewährleisten. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anfahrt an der Montagestelle mit LKW, Kranwagen, etc. auf seine Kosten sicherzustellen. Der Käufer/Besteller stellt auf seine Kosten Montagestrom auf der Baustelle bei. Das gleiche gilt für eine ordnungsgemäße Wasserversorgung, die bauseits zu stellen ist.
5.3. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, dass im Falle eines Zusammenwirkens oder bedingt durch die Abhängigkeit von vorhandenen Aggregaten, und durch uns neu zu
installierende Aggregate gewährleistet ist, dass die Kompatibilität zwischen vorhandener Anlage und neue, durch uns gelieferte Anlagen und Aggregate technisch
bedenkenlos sind. Treten Fehler, Mängel oder Schäden auf, die darauf zurückzuführen sind, dass die vorhandenen käufer-/bestellerseits bereigestellten Anlagen und Aggregate nicht mit Anlagen und Aggregaten die wir zu liefern und zu montieren hatten, kompatibel sind, ist eine Haftung durch uns ausgeschlossen. Die Enercont GmbH trifft keinerlei Überprüfungs- bzw. Warnpflichten und somit ist der Käufer/Besteller verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten durch die Enercont GmbH sämtliche erforderlichen Vorbereitungsarbeiten von einem konzessionierten Fachmann dem Stand der Technik entsprechend durchführen und vollenden zu lassen.
5.4. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der Käufer/Besteller vorleistungspflichtig für die Stellung geeigneter und unbelasteter Arbeitsbedingungen der Monteure der
Firma Enercont. Hierunter fallen insbesondere Bunkerentleerungen einschließlich Spänen, die zuvor im Rahmen von Arbeiten, die wir an der Anlage des Läufers/Bestellers durchführen mussten, auf Kosten des Käufers/Bestellers entfernt worden sind. Die Enercont GmbH trifft keinerlei Verpflichtungen, allfällige behördliche und/oder gesetzliche Auflagen, Vorschriften oä. von sich aus zu überprüfen. Mit Auftragserteilung an die Enercont GmbH bestätigt der Käufer/Besteller, dass die vertragsgegenständliche Ware den behördlichen und/oder gesetzlichen Auflagen, Vorschriften oä. entspricht.


6. Mängelrügen/Gewährleistung


6.1. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern spätestens aber innerhalb einer Kalenderwoche nach Empfang der Ware schriftlich
mitzuteilen. Ist der Käufer/Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, gilt dies wegen jedes erkennbaren Mangels und ist jedwede Gewährleistung sodann ausgeschlossen. Für Lieferung und Einbau von Anlagen gelten im Besonderen noch das jeweilige Beiblatt zum Lieferschein sowie der Inspektions- und Übergabebericht. Der Käufer/Besteller erkennt mit seiner Unterschriftleistung auf dem Beiblatt sowie Inspektions- und Übergabebericht die Mängelfreiheit und auftrags- und planmäßige Ausführung der Anlage einschließlich Schaltschrank und Nebengewerke zum Zeitpunkt der Unterschriftenleistung an.
6.1.1. Auch nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung schriftlich zu rügen.
6.2. Die Gewährleistung für unsere Waren und Leistungen beträgt ein Jahr, wenn es sich beim Käufer/Besteller nicht um einen Verbraucher handelt (gleichzusetzen ist eine gewerbemäßige Nutzung). Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, wenn es sich bei dem Käufer/Besteller um einen Verbraucher handelt- wenn es sich bei dem Käufer/Besteller nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
6.2.1. Die Enercont GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Mängelfolgeschäden.
6.2.2. Bei allfällig auftretenden Mängeln ist die Enercont GmbH berechtigt, zumindest drei Mängelbehebungsversuche durchzuführen.
6.2.3. Im Rahmen der Gewährleistung erstattete Teile gehen in unser Eigentum über.
6.2.4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen:
Bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß)
a) Wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt oder wenn der Käufer/Besteller nach Einbau und Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn der Käufer/Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedingungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist.
b) Bei Schäden durch klimatische Einwirkungen.
c) Wenn vor einem Mängelbehebungsversuch durch die Enercont GmbH eine dritte Person, auch ein Fachmann, Arbeiten an dem Kaufgegenstand, welcher Art auch immer, durchgeführt hat.
6.2.5. Die Gewährleistung ist weiterhin davon abhängig, dass die gelieferte Ware (Anlage) ordnungsgemäß gewartet und bedient worden ist. Wartungsintervall: 1 x jährlich durch Fa. Enercont.
6.2.6. Bei Verwendung ungeeigneter Heiz- oder Zerkleinerungsmaterialien für jede Form von Hackmaschinen, d.h. beispielsweise der Einbringung insbesondere metallischer Fremdkörper entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch, wenn Ursache der Störung oder des Mangels ist, dass ungeeignetes Brennmaterial zu einer übermäßigen Verschmutzung der Anlage geführt hat.


7. Haftung der Firma Enercont


7.1. Die Firma Enercont haftet, unbeschadet des Abschnitts 6 für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, und soweit sie von ihren gesetzlichen Vertretern zugesichert wurde. Mitarbeiter der Enercont GmbH sind nicht berechtigt, mit dem Käufer/Besteller zusätzliche über den Auftrag/die Auftragsbestätigung bzw. über die AGB hinausgehende, abweichende Zusagen oder Vereinbarungen zu treffen. Derartige Zusatzvereinbarungen, welche die Enercont GmbH nicht ausdrücklich schriftlich und firmenmäßig gezeichnet zustimmt, gelten als nicht geschlossen.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Montage erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Käufer/Besteller über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Liefervertrag und aus seiner gesamten Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für
bestimmte, von unseren Käufern/Bestellern bezeichnete Warenlieferung bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für unsere Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die vorbehaltslose Einlösung als Tilgung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs durch den Käufer/Besteller, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Käufer/Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum gelegentlich.
8.2. Bei Zugriffen Dritter auf unser (Mit-)Eigentum wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentumsrecht hingewiesen und hat uns unverzüglich schriftlich von diesem Zugriff zu benachrichtigen. Dies gilt insbesondere bei Pfändungen, Sicherungsübereignung, Hypothekenhaftung etc. pp. Kosten und Schäden die trägt der Käufer/Besteller.
8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Anlage) auf Kosten des Käufers/Bestellers zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
8.4. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange unser Eigentum an der gelieferten Ware (Anlage) besteht, dieses gegen Verlust, Wertminderung, Beschädigung, Diebstahl und Transportgefahr zu versichern. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Schadensfällen sind zahlungshalber an uns abzutreten. Unser (Mit-) Eigentum setzt sich auch im Falle der Veräußerung durch den Käufer/Besteller im Verhältnis.
8.5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


9. Zahlungsbedingungen


9.1. Zahlbar innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum oder in 30 Tagen ohne Abzug, soweit nicht anders auf unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung angeführt. Bei
Zielüberschreitung gelten Verzugszinsen von 12% über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Enercont GmbH.
9.2. Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, insbesondere für den Fall, dass ein erfüllungshalber übergebener Scheck nicht eingelöst wird oder stellt der Käufer/Besteller seine Zahlungen ein oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, in diesen Fällen eine Vorauszahlung oder Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) zu verlangen.
9.3. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Unternehmern kann in diesen Fällen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.


10. Konstruktionsänderungen


Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sofern dies den technischen Anforderungen entspricht. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.


11. Gerichtsstand und Rechtswahl, Teilnichtigkeit und Schriftlichkeit


11.1. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg als vereinbart. Für sämtliche Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
11.2. Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel oder eines Teils wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.

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